5. April 2019
Bei der Campus Lecture IT-Security „Recht einfach – Was darf ich im Darknet?“ beleuchteten Tullia Veronesi und Bernhard Heinzl von DORDA Rechtsanwälte aus juristischer Sicht, was im Darknet erlaubt ist.
Rechtsanwaltsanwärterin Tullia Veronesi und Rechtsanwalt Bernhard Heinzl von DORDA Rechtsanwälte sind spezialisiert auf das Thema Recht im Internet. Bei der Campus Lecture des Masterstudiengangs IT-Security zum Thema „Recht einfach – Was darf ich im Darknet?“ gingen sie auf die Strafbarkeit bei Cybercrime-Delikten ein.
Das Darknet ist ein verschlüsseltes Netzwerk, das auf dem Internet aufbaut. Für den Zugriff benötigt der/die Benutzer*in allerdings eine spezielle Software, wie den Tor-Browser, ein verbreitetes Anonymisierungswerkzeug.
Unter dem Dark Web versteht man versteckte Dienste und Webseiten, die beispielsweise im Tor-Netzwerk nur mit dem Tor-Browser erreichbar sind. Unter diesen Diensten und Seiten gibt es aus juristischer Sicht einige positive Beispiele, wie Seiten zur Unterstützung der Meinungsfreiheit und demokratischer Werte, aber auch viele negative wie Marktplätze für Drogen, Malware, Kinderpornographie und weitere illegale Dinge.
Grundsätzlich stellt Bernhard Heinzl dazu fest, dass „das reine Surfen und Lesen von Inhalten im Darknet – mit Ausnahme des Zugriffs auf Kinderpornographie – an sich legal ist, für Online-Delikte gilt allerdings die gleiche Strafbarkeit wie bei Offline-Delikten.“ Damit ist im Darknet dasselbe erlaubt, was man auch im Klarnetz – also im herkömmlichen Internet – laut Gesetzbuch darf.
Für Kauf und Verkauf sowie Up- und Download sind vor allem das Strafrecht, Urheberrecht und Steuerrecht relevant. Einige Angebote im Darknet wurden aus zivil- und strafrechtlicher Sicht eingeordnet: Das Anbieten, der Kauf bzw. Verkauf sowie der Besitz von Drogen fallen unter das Suchtmittelgesetz, das Überlassen oder der Besitz von Waffen unter das Waffengesetz. Für eine Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken steht ein Strafausmaß von bis zu zwei Jahren im Gesetz.
Folgende Delikte sind im Zusammenhang mit Cybercrime möglich:
In der anschließenden Diskussionsrunde wurde die Frage, ob das Streamen von Filmen legal ist, gestellt. Rechtlich nein, das Delikt fällt unter eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. Allerdings ist dies in der Praxis irrelevant, da der Rechteinhaber anklagen muss, d.h. er muss wissen, welche Person seine Rechte verletzt hat und das ist üblicherweise nicht bekannt. Internet Service Provider können Anbieter von Streaming-Diensten jedoch sperren.
Dark Web: Nicht alles ist böse