Förderungen und Stipendien

Für die Bildungsangebote der FH Campus Wien stehen folgende Stipendien und Förderungen zur Verfügung:

Beihilfen und Stipendien

Wenn Ihre Eltern oder Sie selbst finanziell nicht in der Lage sind, alle mit dem Studium verbundenen Kosten zu tragen, können Sie staatliche Studienförderung beantragen. Informieren Sie sich bei der Studienbeihilfenbehörde, welche Ansprüche Sie haben und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Zu den Studienförderungsmöglichkeiten zählen:


Bei Bezug von Studienbeihilfe bekommen Sie den Studienbeitrag über € 363,36 pro Semester zurückerstattet. Berechnen Sie gleich mit dem Stipendienrechner, ob Sie Anspruch auf Studienbeihilfe haben.

Wenn Sie in Wien wohnhaft und gemeldet sind, können Sie bei der MA 50 der Stadt Wien einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen.

Voraussetzungen

  • Staatsbürgerschaft
  • Familien- bzw. Haushaltsgröße
  • Familien- bzw. Haushaltseinkommen
  • Wohnungsgröße
  • Wohnungsaufwand

Anspruchsdauer

  • bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • bis zum 25. Lebensjahr bei Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft oder bei erheblicher Behinderung

Wenn Sie die Mindeststudiendauer überschreiten, bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe noch für ein Toleranzsemester aufrecht. Ein Studienwechsel ist zwei Mal zulässig, wenn der Wechsel spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgt.

Leistungsnachweis

  • Acht Semesterwochenstunden (16 ECTS) nach dem ersten Studienjahr
  • Bei Diplomprüfung das entsprechende Zeugnis

Die Verdienstgrenze liegt bei € 10.000,- jährlich aus unselbstständiger und selbstständiger Beschäftigung. Den Antrag auf Familienbeihilfe stellen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.

Voraussetzung für den Erhalt eines Leistungsstipendiums ist ein Notendurchschnitt von ≤ 2,00 (auf zwei Kommastellen gerundet). Für die Berechnung werden die Studienleistungen des Studienjahres herangezogen. Die Höhe des Stipendiums beträgt rund € 1.000,-, ist jedoch abhängig von der Anzahl der Studierenden, die ein Stipendium beantragen. Die Koordinationsstelle für das Leistungsstipendium ist der jeweilige Studiengang.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, z.B. Behinderungsgrad von mindestens 50 % oder Pflege einer*eines nahen Angehörigen, kann ein Erlass von Studienbeträgen beim Rektorat angefragt werden.

Nähere Informationen finden Sie in der Allgemeinen Beitragsordnung.

Zusätzliche Beihilfen


Diese Bildungsmaßnahmen können Sie steuerlich absetzen

Fortbildung

Unter "Fortbildung" fallen Bildungsmaßnahmen, die der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die die derzeitige berufliche Tätigkeit betreffen.

Ausbildung

Eine "Ausbildung" liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme zur Erlangung von Kenntnissen dient, die eine künftige Berufsausübung ermöglicht. Sie können die Kosten für eine Ausbildung dann absetzen, wenn sie in Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit steht.

Umschulung

Bei einer "Umschulung" ist die Bildungsmaßnahme derart umfassend, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Das bedeutet, sie zielt auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs ab. Um eine Umschulung handelt es sich nur dann, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wurde.

Als Werbungskosten absetzbar

Lehrgangsbeitrag, Teilnahmebeitrag, Studienbeitrag, Kosten für Unterlagen und Fachliteratur, Kosten für Arbeitsmittel (z. B. anteilige PC-Kosten), zusätzliche Fahrtkosten, Nächtigungskosten, allenfalls Taggelder für die ersten fünf Tage, wenn die Bildungsmaßnahme nicht am Wohn- oder Arbeitsort stattfindet.

Für die Entscheidung, ob ein Lehrgangsbeitrag sofort in voller Höhe (und diese Kosten somit in nur einem einzigen Jahr in Abzug gebracht werden können) oder in mehreren Raten bezahlt werden soll (und somit die einzelnen Teilbeträge in mehreren Jahren in Abzug gebracht werden können), spielen steuerliche Argumente keine Rolle.