Die Nostrifizierung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines inländischen Fachhochschulstudiums durch die Akademische Leiterin*den Akademischen Leiter.
Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit einem österreichischen Studienabschluss und das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades. Damit verbunden ist auch die Berechtigung zur Ausübung jenes reglementierten Berufes, für den der entsprechende Studienabschluss zwingend erforderlich ist.
Für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium ist eine Nostrifizierung grundsätzlich nicht erforderlich (Ausnahme: Masterstudiengänge des Departments Bauen und Gestalten).
Die Nostrifizierung kann an allen österreichischen Hochschulen, an denen ein vergleichbares Studium angeboten wird, beantragt werden. Die gleichzeitige Antragstellung bei mehreren Institutionen mit demselben Inhalt ist nicht zulässig.
Nostrifizierungsanträge sind für die folgenden Studienabschlüsse der FH Campus Wien möglich:
An der FH Campus Wien können grundsätzlich nur ausländische Studienabschlüsse, mit einer mindestens dreijährigen Studiendauer, welche an einer anerkannten Hochschule in einem Drittstaat erworben worden sind, nostrifiziert werden.
Der Antrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Eine erneute Antragstellung ist dann jedoch ausschließlich bei der Institution möglich, bei der der Antrag zuvor zurückgezogen wurde.
Studienabschlüsse, die in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erworben worden sind, können nicht an einer österreichischen Hochschule nostrifiziert werden. Für solche Abschlüsse ist ein eigenes Verfahren (u.a. EU-Anerkennung) vorgesehen. Weitere Informationen stellt die jeweils zuständige Behörde zur Verfügung:
Eine Nostrifizierung von ausländischen Sekundarschulabschlüssen (Fachmittelschulabschlüsse, Berufsbildende Höhere Schulen, …) ist an der FH Campus Wien ebenfalls nicht möglich. Unter Umständen ist eine Nostrifikation von derartigen Abschlüssen bei der zuständigen Behörde möglich (Bsp.: Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz – MA40 für Wien).
Wurde bereits früher ein Nostrifizierungs-/Anerkennungsbescheid durch eine andere Behörde (beispielsweise durch das jeweils damals zuständige Amt der Landesregierung) erlassen, und die im Bescheid vorgeschriebenen Ergänzungsmaßnahmen noch nicht vollständig erfüllt, so ist zunächst zu prüfen, ob die Auflagen noch erfüllt werden können. Sollten die Auflagen noch erfüllt werden können, ist eine erneute Antragstellung an der FH Campus Wien nicht möglich. Ist eine Absolvierung der Ergänzungsmaßnahmen nicht mehr möglich, ist unter Umständen eine erneute Antragstellung möglich bzw. notwendig. Im Zweifelsfall ist Kontakt mit der Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat, aufzunehmen oder der Bescheid vorab per Mail an die FH Campus Wien zu übermitteln.
* = optional erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Abschluss- bzw. Diplomurkunde immer im Original.
Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein. Unter Umständen müssen die Übersetzungen ebenfalls beglaubigt werden (siehe Dokument Beglaubigung ausländischer Urkunden im Hochschulwesen).
Es werden deutsch- und englischsprachige Unterlagen akzeptiert. Von anderssprachigen Urkunden müssen deutsche oder englische Übersetzungen, die von einem*einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer*in angefertigt worden sind, vorgelegt werden. Die Übersetzung muss mit dem Originaldokument bzw. der beglaubigten Abschrift fest verbunden sein. Etwaige Beglaubigungsvermerke müssen ebenfalls übersetzt werden.
Für die Übermittlung/den Upload der Unterlagen sind die Dokumente so einzuscannen, wie sie physisch vorliegen. Nur dadurch ist die feste Verbindung zwischen Übersetzung und Originalurkunde sowie der Zusammenhang mit den Beglaubigungsvermerken ersichtlich. Der Upload kann nur als PDF erfolgen. Die ordnungsgemäße Aufbereitung der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung des Antrages.
Sofern eine persönliche Vorlage der Dokumente durch den*die Antragsteller*in nicht möglich ist, können die Originaldokumente durch eine bevollmächtigte Person eingebracht werden. Dafür ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht notwendig. Eine Vorlage für die Ausstellung einer Vollmacht ist auf unserer Website im Downloadbereich zu finden. Im Fall einer Vertretung muss außerdem eine beglaubigte Abschrift des Reisepasses des Antragstellers*der Antragstellerin vorgelegt werden.
HINWEISE:Ausreichende Deutschkenntnisse sind für die Absolvierung von allfälligen Kompensationsmaßnahmen an der FH Campus Wien unbedingt erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist vor der Zulassung als außerordentliche*r Studierende*r vorzulegen (Zertifikate der folgenden Sprachinstitute werden jedenfalls akzeptiert: ÖSD, ÖIF, Telc, Goethe, VWU, …). Somit kann mit der Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen erst begonnen werden, wenn der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse erbracht wurde.
Gefordertes Deutschniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen:
2 Sonderregelung für Nostrifizierungsverfahren in der „Gesundheits- und Krankenpflege“ ab dem Wintersemester 2023/2024:
Als Beitrag zur Bekämpfung des Pflegenotstandes in Österreich ist auch die Vorlage eines Deutschnachweises auf B1-Niveau zusammen mit einem Nachweis über die aktive Belegung eines Deutschsprachkurses auf B2-Niveau für Nostrifizierungswerber*innen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege ausreichend, damit sie mit der Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen beginnen können. Diese Regelung gilt ab dem Wintersemester 2023/2024 und vorerst bis Ende des Sommersemesters 2025.
Informationen zur Beglaubigung ausländischer Dokumente finden Sie hier im PDF.
Die Akademische Leiterin*der Akademische Leiter hat zu entscheiden, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium als gleichwertig anzusehen ist (Gleichwertigkeitsprüfung).
Antragsteller*in | FH Campus Wien | |
1) | Upload der Unterlagen / Antragstellung | |
2) | Formale Prüfung des Antrages | |
3) | Sichtungstermin | Sichtungstermin |
4) | Abschluss der formalen Prüfung des Antrages | |
5) | Bezahlung der Nostrifizierungstaxe | |
6) | ggf. Kompetenzeinschätzung3 | Erstellung des Gutachtens und ggf. Kompetenzeinschätzung |
7) | Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme | |
8) | Möglichkeit zur Stellungnahme | |
9) | ggf. Ergänzendes Gutachten | |
10) | Erlassung des Bescheides | |
11) | Beschwerdemöglichkeit | |
12) | ggf. Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen |
3Ad. Kompetenzeinschätzung:
Im Rahmen der Beweisaufnahme wird gegebenenfalls eine Kompetenzeinschätzung durchgeführt. Diese Einschätzung dient als Ergänzung zu den vorgelegten Unterlagen. Dabei sollen außerdem die ausbildungsspezifischen Kenntnisse des Antragstellers* der Antragstellerin überprüft werden. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Prüfung, die benotet wird, weswegen die FH Campus Wien auch kein Vorbereitungsmaterial zur Verfügung stellt. Es ist keine Wiederholung oder Einsichtnahme vorgesehen. Der*die Antragsteller*in wird rechtzeitig darüber informiert, ob eine Kompetenzeinschätzung notwendig ist. Das Sekretariat des jeweiligen Studienganges stellt im Zuge dessen auch weitere Informationen zur Verfügung und vereinbart mit dem*der Antragsteller*in einen Termin (online oder vor Ort).
Sollte die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sein und nur einzelne Kompensationsmaßnahmen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen (aufschiebend bedingter Bescheid), so hat der*die Antragsteller*in das Recht, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche*r Studierende*r zu absolvieren. Die Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen werden laut Curriculum entweder in deutscher oder in englischer Sprache angeboten. Kenntnisse der englischen Sprache werden demnach vorausgesetzt.
Für den Fall, dass eine Nostrifizierung nicht möglich ist, kann sich der*die Antragsteller*in regulär für ein Bachelorstudium an der FH Campus Wien bewerben. Nach erfolgreicher Aufnahme kann der*die Antragsteller*in einen Antrag auf Anrechnung einzelner Lehrveranstaltungen bei der Studiengangsleitung stellen.
Im Rahmen der Aufnahme als außerordentlich Studierende*r schließt die Nostrifizierungswerber*in einen Ausbildungsvertrag mit der FH Campus Wien ab. Weitere Informationen dazu erhalten die Antragsteller*innen, sobald ihnen der aufschiebend bedingte Bescheid vorliegt.
Sobald die Nostrifizierungswerber*innen die Kompensationsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben, wird ihnen eine Bestätigung der Beendigung von der Akademischen Leiterin* dem Akademischen Leiter der FH Campus Wien ausgestellt. Diese Bestätigung stellt mit dem Bescheid den Nachweis über die erfolgreiche Nostrifizierung der Ausbildung dar. Bevor der jeweilige Beruf ausgeübt werden darf, ist unter Umständen eine Registrierung notwendig (Bsp.: Gesundheitsberuferegister).
Nostrifizierungstaxe | € 150,00 |
Studienbeitrag/Semester | € 363,36 / Semester |
ÖH-Beitrag | ca. € 25,00 / Semester (wird jährlich von der ÖH festgelegt, Befreiung während der antragsstellung |
Ein Nostrifizierungsantrag kann an der FH Campus Wien ab 01.02.2025 ausschließlich über das elektronische Antragsformular (nicht per E-Mail) eingereicht werden. Ansuchen, die nach diesem Datum per E-Mail eingehen, werden nicht mehr bearbeitet.
Leider sind derzeit keine persönlichen Beratungstermine an der FH Campus Wien möglich. Gerne können Sie uns mit allgemeinen Fragen per E-Mail (nostrifizierung@fh-campuswien.ac.at) kontaktieren oder uns während unserer telefonischen Geschäftszeiten anrufen.
Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Es wird gebeten, allgemeine Anfragen bevorzugt per E-Mail zu stellen: nostrifizierung@fh-campuswien.ac.at
Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich Dienstag und Donnerstag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr unter +43 1 606 68 77 2505